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IIR-Berechnungstool – Globale Mindestbesteuerung (Pillar II)

Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung

Am 20. Dezember 2021 veröffentlichte die OECD – nach vorausgegangener Einigung durch 137 Länder im Rahmen des OECD/G20-Projekts "BEPS 2.0"  – Mustervorschriften (Model-Rules) zur Einführung einer globalen effektiven Mindeststeuer in Höhe von 15 %: Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two). Die Regelungen sollen dem internationalen Steuerwettbewerb zwischen den Staaten – dem sog. Race to the bottom der nationalen Steuersätze – entgegenwirken und im Ergebnis die Verlagerung von Unternehmensgewinnen in Niedrigsteuerländer verhindern.  Von den Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung werden große multinationale Konzerne mit einem jährlichen Konzernumsatz von mindestens 750 Mio € (in den letzten zwei der vergangenen vier Geschäftsjahre) erfasst. Zur Herstellung einer globalen Mindestbesteuerung sehen die GloBE Model-Rules im Wesentlichen zwei Regelungsmechanismen vor: Die Income Inclusion Rule (IIR) & Undertaxed Payment Rule (UTPR).

IIR & Top-Down-Ansatz

  • Nach der primär anwendbaren Income Inclusion Rule (IIR) wird grds. "top-down" auf Ebene der obersten Konzerngesellschaft bzw. der Ultimate Parent Entity (UPE) eine Ergänzungssteuer (Top-up Tax) auf niedrigbesteuerte Erträge der konzernangehörigen Einheiten (Gesellschaften sowie Betriebsstätten) erhoben.
  • Die für die niedrigbesteuerten Konzerneinheiten ermittelte Top-up Tax wird der UPE anteilig entsprechend ihrer durchgerechneten Beteiligungshöhe an den Einheiten zugerechnet.
  • Durch die IIR erfolgt eine Nachversteuerung der niedrigbesteuerten Einkünfte in Höhe der Differenz zwischen dem Mindestessteuersatz von 15 % und dem effektiven Steuersatz des jeweiligen Staates (sog. Top-up Tax Rate).

Niedrigbesteuerung & Jurisdictional Blending

  • Als "niedrigbesteuert" i.S.d. GloBE-Regelungen gelten alle Geschäftseinheiten des Konzerns, die in einem sog. Niedrigsteuerstaat – also einem Staat mit einem unterhalb des Mindessteuersatzes von 15 % liegendem effektivem Steuersatz – ansässig sind.
    • Die Prüfung, ob eine Niedrigbesteuerung vorliegt, erfolgt also nicht pro Einheit, sondern pro Staat (sog. Jurisdictional blending).
  • Zur Ermittlung des effektiven Steuersatzes sind (vereinfacht) alle Einkünfte der in einem Staat ansässigen Einheiten zusammenzurechnen und der Summe der Steuerbelastung der Einheiten gegenüberzustellen.  Sofern diese Gegenüberstellung zu einem unterhalb des Mindeststeuersatzes von 15 % liegenden efffektiven Steuersatz führt, ist die Differenz als Top-up Tax zu erheben. 
  • Die staatenbezogene Methode zur Ermittlung des effektiven Steuersatzes kann zum Vorteil des Konzerns dazu führen, dass eigentlich niedrigbesteuerte Einheiten infolge einer sehr hohen Steuerbelastung bei anderen Einheiten in demselben Staat keiner Zusatzbesteuerung unterliegen.
  • Demgegenüber können zum Nachteil des Konzerns aber auch Einheiten, die isoliert betrachtet eigentlich "hochbesteuert" sind, potenziell einer Besteuerung nach IIR unterliegen, wenn wiederum andere Einheiten sehr stark niedrigbesteuert sind.   

Sonderregelung für POPE-Gesellschaften & Ausnahme vom Top-Down-Ansatz

  • Muttergesellschaften im Konzern, die sich in der Beteiligungskette unterhalb der UPE befinden UND deren Anteile mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 20 % von konzernfremden Dritten gehalten werden – also sog. Partially-Owned Parent-Entities (= POPE) – müssen die Regelungen der IIR ebenfalls anwenden, nämlich auf die ihnen nachgeschalteten Konzerneinheiten.
  • Auf Ebene der UPE, die unabhängig davon weiterhin zur Anwendung der IIR auf den Gesamtkonzern verpflichtet ist, kommt es dann zwecks Vermeidung einer Doppelbesteuerung zur anteiligen Anrechnung der auf Ebene der POPE entrichteten Top-Up Tax nach IIR.

Substanzausnahme (SBIE)

  • Die GloBE-Model-Rules sehen auch eine auf materiellen Vermögensgegenständen und Lohnkosten der Geschäftseinheiten basierende Substanzausnahme vor (substance based income exclusion (SBIE)), die im Rahmen der Ermittlung der nachversteuerungspflichtigen Bemessungsgrundlage (dem sog. Excess Profit) zum Abzug gebracht werden darf. Tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeiten sollen hierdurch von den GloBE-Regelungen ausgenommen werden.    

Verhältnis der IIR zur UTPR und Anwendungsfälle

  • Für den Fall, dass der Ansässigkeitsstaat der obersten Konzerneinheit (UPE) keine oder keine den GloBE-Regelungen entsprechende IIR eingeführt hat, greift als Auffangregelung, also sekundär, die sog. Undertaxed Payment Rule (UTPR). 
  • Die UTPR kann aufgrund der Ausgestaltung der Anwendungsvoraussetzungen im Ergebnis nur dann Eingreifen, wenn die UPE in einem (Dritt-)Staat ohne oder ohne qualifizierte IIR ansässig ist. In diesem Fall kann die auf die (europäischen) Geschäftseinheiten der UPE entfallende Top-up Tax sekundär durch die UTPR erhoben werden.  Soweit bereits auf Ebene einer POPE oder eine zwischengeschalteten Muttergesellschaft (IPE) eine Top-up Tax für die niedrigbesteuerten Geschäftseinheiten nach einer qualifizierten IIR erhoben wurde, erfolgt auch keine Erhebung einer Zusatzsteuer nach UTPR bei den Geschäftseinheiten.
    • Wenn eine 100 %-Beteiligung an der betreffenden Geschäftseinheit besteht UND die Top-up Tax bereits (vollständig) durch qualifizierte IIR bei einer UPE/IPE/POPE erhoben wurde, wird die im Rahmen der Anwendung der UTPR heranzuziehende Top-up Tax der Geschäftseinheit im Rahmen der UTPR auf 0 € festgesetzt.
    • Wenn eine Beteiligung unterhalb von 100 % an der betreffenden Geschäftseinheit besteht UND die Top-up Tax bereits (anteilig) durch eine qualifizierte IIR bei einer UPE/IPE/POPE erhoben wurde, wird die Top-up Tax der Geschäftseinheit im Rahmen der UTPR um die Top-up Tax gekürzt, die bereits durch IIR bei der UPE/IPE/POPE erhoben wurde (Vermeidung einer Doppelbesteuerung).
  • Im Ergebnis kann die UTPR zu einer höheren Zusatz-Steuerbelastung führen als die IIR, weil bei der IIR die Top-up Tax stets nur anteilig entsprechend der Beteiligungshöhe der UPE/IPE/POPE an den Konzerneinheiten erhoben wird, während bei der UTPR eine einheitsbezogene Erhebung der Top-up Tax unabhängig von der Beteiligungshöhe erfolgt.

Zuordnung der Top-Up Tax zu den Geschäftseinheiten im Rahmen der UTPR

  • Nach der UTPR wird die nach den GloBE-Regelungen ermittelte Top-up Tax einem Steuerhoheitsgebiet/einer Jurisdiktion nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel zugerechnet [, SOWEIT die niedrig besteuerten Erträge der Geschäftseinheiten in dieser Jurisdiktion nicht schon durch Anwendung einer qualifizierten IIR erhoben wurden.]
  • Die Aufteilung der UTPR-Top-up Tax auf die einzelnen Staaten erfolgt quotal nach Maßgabe der Anzahl der Beschäftigten und der materiellen Vermögensgegenstände pro Jurisdiktion (auch hier Jurisdictional blending / staatenbezogene Betrachtungsweise). 

Bereits am 22.12.2021 – also zwei Tage nach Veröffentlichung der OECD-GloBE-Model-Rules – veröffentlichte die EU-Kommission einen Richtlinienentwurf zur Implementierung der GloBE-Model-Rules innerhalb der EU: Richtlinie des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen in der Union. Die Richtlinie soll eine kohärente und einheitliche Umsetzung der Mindestbesteuerungsregelungen innerhalb der EU sicherstellen und basiert inhaltlich und strukturell auf den GloBE-Model-Rules. Nach dem Richtlinienentwurf sollen die Regelung der IIR bereits ab dem 01.01.2023 und die Regelung der UTPR erst ab dem 01.01.2024 anzuwenden sein. 

Wesentliche Unterschiede zwischen EU-Richtlinienentwurf & OECD-GloBE-Model-Rules

  • Die IIR ist nach den Regelungen des EU-Richtlinienentwurfs (Art. 6 RL-E) nicht nur auf Ebene der obersten Konzerngesellschaft (UPE) oder auf Ebene von sog. POPE-Gesellschaften (s.o.) anzuwenden.  Sofern der Ansässigkeitsstaat der UPE die Regelungen der IIR nicht bzw. nicht i.S.d. GloBE-Regelungen implementiert hat oder schlichtweg nicht anwendet (grds. nur denkbar bei Drittstaaten-UPE), ist die IIR als Ausfluss des top-down-Ansatzes bei der nächsten – innerhalb der EU ansässigen – Muttergesellschaft in der Beteiligungskette anzuwenden. Derartige Gesellschaften werden als "zwischengeschaltete Muttergesellschaft" bzw. "intermediate parent entity" (IPE) bezeichnet.
  • Anders als die GloBE-Model-Rules sieht der Richtlinienentwurf zur Sicherstellung einer primärrechtskonformen Umsetzung i.S.d. Niederlassungsfreiheit eine Anwendung der IIR auch für die in dem Staat der UPE/IPE/POPE ansässigen niedrigbesteuerten Geschäftseinheiten vor (Art. 5, 6 & 7 jeweils Abs. 2 RL-E). Zudem ist die IIR auch auf die UPE/IPE/POPE selbst anzuwenden, sofern diese niedrigbesteuert ist (Art. 8 Abs. 3 RL-E).  
  • Der Richtlinienentwurf sieht in Art. 49 auch für große, rein inländische bzw. nicht multinational tätige (niedrigbesteuerte) Unternehmensgruppen eine Anwendung der IIR auf ihre niedrigbesteuerten Konzerneinheiten vor (engl.: large-scale domestic group). Die Rückausnahme der Anwendung der IIR bei POPE-Gesellschaften gilt dann aber nicht.  
    • Übergangsregelung: Innerhalb von fünf Jahren nach erstmaliger Anwendung der Richtlinie wird die Top-up tax bei large-scale domestic groups auf 0 € festgesetzt. 

QDMTT - Qualified Domestic Minimum Top-up Tax / qualifizierte inländische Aufstockungssteuer

  • Art. 10 RL-E ermöglicht den Mitgliedsstaaten, die Top-up Tax auf Ebene der Einheiten in dem niedrigbesteuernden Mitgliedsstaat selbst zu erheben. 
  • Auch Staaten ohne dort ansässige UPEs oder POPEs sollen so die Möglichkeit erhalten, zusätzliche Steuern nach den Mindestbesteuerungsregelungen zu erheben. Es ist zu erwarten, dass viele Staaten mit effektivem nationalem KSt-Satz unterhalb 15 % eine QDMTT einführen werden (so z.B. bereits die Schweiz), um selbst von den zusätzlichen Steuereinnahmen durch die GloBE-Regelungen zu profitieren.
  • Sofern ein Mitgliedsstaat von der Option zur Erhebung einer QDMTT Gebrauch macht, ist zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung – entsprechend den GloBE-Model Rules – eine Steueranrechnung auf Ebene der die IIR anwendenden Muttergesellschaft vorzunehmen (Art. 10 Abs. 2 RL-E). 
    • Soweit die QDMTT nicht innerhalb der folgenden drei Geschäftsjahre vollständig entrichtet wurde, erfolgt nach Art. 10 Abs. 3 RL-E eine wieder eine Hinzurechnung.

Stand: 18. Oktober 2022

Bisher konnten sich die EU-Finanzminister trotz mehrerer Konsultationen (zuletzt auch auf der Sitzung des ECOFIN am 4.10.2022) aufgrund der fehlendenden Zustimmung Ungarns noch nicht über den Richtlinienentwurf zur globalen Mindestbesteuerung einigen. Bei Gesetzgebungsverfahren im Bereich von Steuern besteht innerhalb der EU ein Einstimmigkeitsgebot (hier Art. 115 AEUV), sodass alle 27 Mitgliedsstaaten dem Richtlinienvorschlag zustimmen müssen. Die geplante EU-weit einheitliche Umsetzung der GloBE-Regelungen, insb. der IIR, bereits ab dem 01.01.2023 erscheint damit ausgeschlossen.

Am 9. September 2022 haben die Finanzminister der G5-Staaten (Frankreich, Spanien, Italien, Niederland und Deutschland) als Reaktion auf die fehlende Einigung in der EU eine gemeinsame Erklärung zur globalen effektiven Mindestbesteuerung veröffentlicht. Darin wird eine zügige Umsetzung der Mindestbesteuerungsregelungen bekräftigt und die Entschlossenheit demonstriert, die Umsetzung der GloBE-Regelungen im Jahr 2023 "mit allen möglichen rechtlichen Mitteln" zu erreichen. Dem Vernehmen nach arbeitet das BMF – trotz der fehlenden Einigung auf EU-Ebene – sogar schon an einem nationalen Gesetzesentwurf. 

 

Stand: 19.12.2022

Die Richtlinie in der Fassung des Richtlinientextes vom 25.11.2022  wurde am 15.12.2022 vom Rat der EU formell im schriftlichen Verfahren verabschiedet. Die Frist für die Umsetzung der IIR durch die Mitgliedstaaten wurde auf spätestens den 31. Dezember 2023 festgesetzt.

 


IIR-Berechnungstool des Lehrstuhls

Der Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insb. BWL Steuerlehre von Herrn Prof. Dr. Guido Förster stellt ein VBA-basiertes Excel-Tool zur Berechnung der Top-up Tax nach der Income Inclusion Rule (IIR) zur Verfügung. Das Berechnungstool basiert auf den Bestimmungen des Richtlinienentwurfs der EU-Kommission vom 22.12.2021 und berücksichtigt auch die Vorgaben der OECD-Model-Rules sowie die OECD-Kommentierung der GloBE-Regelungen. Die sekundär anwendbare Undertaxed Payment Rule (UTPR) wird in dem Berechnungstool nicht berücksichtigt. 

Download: IIR-Berechnungstool Betaversion 1 (Stand 21.10.2022)

Das Tool richtet sich insbesondere an Studierende und Interessenten aus der Anwendungs-, Beratungs- und Verwaltungspraxis. Das Tool kann etwa dafür eingesetzt werden, einen ersten Überblick über die Berechnungslogik der Top-up Tax nach IIR zu gewinnen. Zudem kann es aber auch konkret für die Berechnung der Top-up Tax im eigenen oder zu beratenden/prüfenden Konzern eingesetzt werden. Bitte beachten Sie, dass dem Programm einige Annahmen zugrunde liegen und nehmen Sie bitte auch zur Kenntnis, dass derzeit noch einzelne Berechnungs- und Prüfungsbestandteile zur Ermittlung der Top-up Tax unberücksichtigt bleiben (s.u.). Der Lehrstuhl übernimmt keine Haftung für etwaige Fehler im Berechnungstool. Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge sind willkommen und können gerne per Mail an  adressiert werden. 

  • Persönliche und sachliche Anwendungsvorraussetzungen für die Anwendung der GloBE-Regelungen sind außerhalb des Tools eigenständig zu prüfen. Dies betrifft auch Ausnahmeregelungen z.B. für staatliche Rechtsträger, Organisationen ohne Erwerbszweck, Pensionsfonds und Investmentsfonds als UPE einer multinationalen Unternehmensgruppe, die von der Anwendung der GloBE-Regelungen ausgenommen sind. 
  • Safe-Harbour-Regelungen, De-minimis-Ausnahmeregelungen sowie Übergangsbestimmungen sind eigenständig zu prüfen und sind im Tool nicht integriert. 
  • Die für die Berechnung der Top-up Tax relevanten (Ausgangs-)Größen wie z.B. die Werte "qualifying income or loss", "adjusted covered taxes", "payroll costs" & "tangible assets", "additional top-up Tax", "qualifying minimum top-up tax" und "interest in the income of constituent entity" müssen gesondert und eigenständig ermittelt und als Endergebnisse in die Berechnungstabelle eingetragen werden.
In Spalte C des Berechnungstools wurden unter den einzelnen Schritten des Berechnungsschemas Notizen mit konkreten Bearbeitungshinweisen und allgemeinen Anmerkungen zu Verfügung gestellt. Bitte befolgen Sie die hiesigen Bearbeitungshinweise, damit es nicht zu Fehlfunktionen im Berechnungstool kommt. Die Notizen werden automatisch eingeblendet, wenn mit dem Mauszeiger über die Zellen in Spalte C "gefahren" wird. 
 

Anwendung der IIR auf die UPE/IPE/POPE selbst & auf die in demselben Staat ansässigen Konzerneinheiten

  • Gem. Art. 5, 6 und 7 jeweils Abs. 2 EU-RL-E gilt die IIR – anders als nach den Model-Rules – auch für niedrigbesteuerte Konzerneinheiten im Ansässigkeitsstaat der UPE bzw. der IPE/POPE. Liegt die ETR des Ansässigskeitsstaates der UPE/IPE/POPE also unterhalb des Mindeststeuersatzes von 15 %, wird auch in diesem Staat eine Top-up Tax erhoben. Im Berechnungstool sind daher alle Einheiten des Konzerns einzutragen, selbst wenn diese im Ansässigkeitsstaat der UPE/IPE/POPE domizilieren.
  • Gem. Art. 8 Abs. 3 EU-RL-E unterliegt auch die die IIR anwendende UPE/IPE/POPE selbst der Top-up Tax-Besteuerung, sofern diese Gesellschaft in einem Niedrigsteuerstaat ansässig ist. Alle relevanten Werte der UPE/IPE/POPE sind in der Berechnungstabelle an entsprechender Stelle einzutragen. Der Berechnungslogik der Excel-Tabelle entsprechend ist als Beteiligungshöhe in Zeile 27 in der Spalte der die IIR anwendenden UPE/IPE/POPE zwingend 100 % einzutragen.
     

 GloBE-ratio in Zeile 24 der Berechnungstabelle:

  • Die sog. GloBE-ratio wird automatisch anhand der eingetragenen Werte und insb. anhand der Werte "qualifying income or loss" berechnet und manuelle Eintragungen sind insoweit nicht vorzunehmen.
  • Nach dem OECD-Kommentar zu Art. 5.2.4 Pillar-Two wird die Jurisdictional Top-up Tax nur denjenigen Einheiten zugerechnet, die über ein positives qualifying income verfügen. Dies wird in der Berechnungsformel der GloBE-ratio entsprechend berücksichtigt.
  • Sonderregelung für den Fall eines negativen net qualifying income (negatives GloBE-income) in der Jurisdiktion bei gleichzeitig positiver Jurisdictional Top-up Tax infolge einer Hinzurechnung einer "additional Top-up Tax": Gem. Art. 26 Abs. 6 RL-E sind in diesem Fall zur Ermittlung der GloBE-ratio die Werte der qualifiying income derjenigen Periode maßgeblich, die zur Hinzurechnung einer "additional Top-up Tax" geführt haben. In diesem Fall sind Eintragungen in der – im Berechnungstools links aufklappbaren – Zeile 20 zwingend notwendig.  
    • Hintergrund: Wenn nur die Hinzurechnung einer "additional Top-up Tax" aufgrund von Anpassungen der ETR für Vorperioden zum Entstehen einer Jurisdictional Top-up Tax führt, können für die Aufteilung auf die einzelnen Einheiten bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch nur die Einkommens- und Steuberlastungsgrößen derjenigen Periode maßgeblich sein, die zum Entstehen der Top-up Tax geführt haben. 
       

Beteiligungshöhe in Zeile 27 der Berechnungstabelle

  • In Zeile 27 ist gem. Art. 8 Abs. 2 EU-RL-E der proportionale Anteil der Muttergesellschaft an den Erträgen der einzelnen Konzerneinheiten einzutragen. Dies entspricht grds. der durchgerechneten Beteiligungshöhe unter Berücksichtigung von unmittelbaren sowie von mittelbar gehaltenen Anteilen an den Einheiten. Hierbei ist vereinfachungsgemäß von der unittelbaren und mittelbaren Nennkapitalbeteiligung auszugehen. Sofern für die Gewinnverteiligung nicht die Nennkapitalbeteiligung maßgeblich ist, sollte hier – analog § 7 Abs. 1 S. 3 AStG – von der Gewinnbeteiligung ausgegangen werden.
  • Beachten Sie bitte, dass in Zeile 27 immer das Endergebnis aus der Summe der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungshöhe einzutragen ist.   
    • Beispiel: UPE ist an Einheit 1 unmittelbar zu 50 % beteiligt. Einheit 1 wiederum ist an Einheit 2 unmittelbar zu 70 % beteiligt. Folglich ist die UPE an Einheit 2 mittelbar zu 35 % beteiligt. Die in Zeile 27 einzutragende Beteiligungshöhe der UPE an der Einheit 2 ergibt sich aus der Summe aus unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung und entspricht hier wertmäßig 85 %.  
  • Die OECD Model-Rules sehen ein im Vergleich zu den Model-Rules komplexen Mechanismus für die Allokation der Top-up Tax an die Muttergesellschaft vor. So ist anstelle des Anteil der Muttergesellschaft an den Erträgen der Konzerneinheiten eine sog. "Inclusion Ratio" heranzuziehen. Im Berechnungsschema wird dagegen vereinfacht davon ausgegangen, dass die durchgerechnete Beteiligungshöhe am Nennkapital bzw. alternativ die Gewinnbeteiligung maßgeblich ist.    
     

Steueranrechnung für Top-up Tax auf Ebene einer IPE oder POPE:

  • Das Tool ermöglicht derzeit noch keine automatisierte Steueranrechnung bei doppelter oder mehrfacher Anwendung der IIR auf verschiedenen Konzernstufen, also aufgrund des Vorliegens von IPE-Gesellschaften (zwischengeschaltete Muttergesellschaft in der EU) oder von sog. POPE-Gesellschaften (zu mehr als 20 % von konzernfremden Dritten gehalten) im Konzernaufbau.
  • Sofern eine solche IPE/POPE-Gesellschaft im Konzern besteht und eine Berücksichtigung im Berechnungstool erfolgen soll, kann nach Eintragung sämtlicher relevanter Werte für die maßgeblichen Jurisdiktionen hilfsweise eine Kopie der Arbeitsmappe angefertigt werden, um in dieser gesonderen Arbeitsmappe die auf Ebene einer IPE/POPE-Gesellschaft anfallende Top-up-Tax zu berechnen. Die auf diese Weise ermittelte Top-up Tax der IPE/POPE  kann sodann in der Hauptarbeitsmappe (UPE) in Zeile 37 unter "Offset"  eingetragen werden.
  • Bitte beachten Sie, dass in Zeile 37 nur eine quotale Steueranrechnung entsprechend der durchgerechneten Beteiligungshöhe der UPE an der IPE/POPE möglich ist. 
  • Achtung: In der für die IPE/POPE angefertigten Kopie ist anstelle der Beteiligungshöhe der UPE an den einzelnen Konzerneinheiten die durchgerechnete Beteiligungshöhe der IPE/POPE an den einzelnen Konzerneinheiten einzutragen. Auch Konzerneinheiten, an denen keine Beteiligung seitens der IPE/POPE besteht, sind samt der zugehörigen Werte & Größen zwingend in der kopierten Arbeitsmappe beizubehalten, da die Werte dieser Konzerneinheiten aufgrund des Jurisdictional Blendings bei der Ermittlung der Effective Tax Rate (ETR) auch auf Ebene der IPE/POPE mitberücksichtigt werden
    • siehe bezüglich POPE-Gesellschaften die OECD-Kommentierung zu Art. 5.1.1, hier Nr. 4 Pillar Two: "A jurisdictional blending calculation based on the aggregate income and taxes of all Constituent Entities in the same MNE Group means that when the Parent Entity applying the IIR is not the UPE, the ETR of a jurisdiction is not computed solely by reference to the Constituent Entities owned by that Parent Entity. Rather the ETR is computed by reference to all the Constituent Entities of the MNE Group located in that jurisdiction."
  • Derzeit lässt sich das Tool nur auf Windows basierten Betriebssystemen bedienen. Sämtliche VBA-Makro-Funktionen (Hinzufügen und Entfernen von Jurisdiktionen & Einheiten)  funktionieren auf Macbooks leider nicht, da das MAC-OS-Betriebssystem die in dem Berechnungstool integrierten und für die Funktionsweise zwingend notwendigen ActiveX-Steuerelemente nicht unterstüzt. Durch Installation eines virtuellen Windows-Betriebssystems (z.B. "Virtual Box" oder "Parallels Dektop"), kann das Tool auch von Mac-Geräten aus genutzt werden. 
     
  • Sofern eine Kopie des Tools angefertigt werden soll – etwa eine Kopie der Konzernstruktur zur Anwendung der IIR aus Sicht einer IPE oder POPE-Gesellschaft (s.o. unter Bearbeitungshinweise) – sollte die neue Arbeitsmappe unbedingt als XLSM-Datei kopiert bzw. abgespeichert werden. Nur bei Excel-Dateien mit der Endung "XLSM" (Spreadsheet Xml macro-enabled) funktionieren die in dem Tool bereitgestellten VBA-Funktionen.  
     
  • Excel zeigt nach dem Öffnen des Tools oben im Reiter eine Sicherheitswarnung an: "Einige aktive Inhalte wurden deaktiviert". Damit die in dem Tool integrierten "Makros", also die Schaltflächen zum Hinzufügen und Entfernen von Jurisdiktionen & Einheiten funktionieren, müssen Sie auf "Inhalt aktivieren" klicken. Es handelt sich hierbei um einen Schutzmechanismus von Excel gegenüber Hackerangriffen. Sie dürfen davon ausgehen, dass das Tool, sofern Sie es auf unserer Homepage heruntergeladen haben, keine Schadsoftware oder anderweitige Sicherheitsrisiken enthält. 
     
  • Teilweise wird nach dem Öffnen der Excel-Tabelle eine noch weitergehende Sicherheitswarnung angezeigt, die die Nutzung des Tools unmöglich macht. Auf folgender Seite finden Sie eine Anleitung zur Behebung des Problems: https://bit.ly/3TxkMGf. Wir empfehlen Ihnen, zunächst die dort aufgezeigte "Variante 2" auszuprobieren, also per Rechtsklick auf die Excel-Tabelle unter "Eigenschaften" oder "Dateieigenschaften" ganz unten unter Sicherheit auf "zulassen" zu klicken. 

 

Verantwortlichkeit: