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Aktuelle Meldungen

Neue Kommentierungen – Daniel Schwarz & Dr. Benedikt Kohl

Schwarz, Daniel, Kommentierung zu §§ 6 und 29 InvStG, in: Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz (Februar 2021)

Kohl,  Benedikt/Schwarz, Daniel, Kommentierung zu § 30 InvStG, in: Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz (Februar 2021)

§ 6 InvStG begründet grds. abschließend die intransparente Besteuerung auf der Fondseingangsseite eines in- und ausländischen Investmentfonds (Kapitel-2-Investmentfonds), da dieser als fingiertes KSt-Subjekt nicht vollumfänglich von der KSt befreit ist, sondern mit bestimmten inländischen Einkünften der KSt unterliegt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 InvStG). Es wird somit im Rahmen einer Investition mittels eines Investmentfonds eine weitere Besteuerungsebene geschaffen, welche grds. getrennt und unabhängig von der Anlegerebene besteuert wird. § 6 InvStG ist somit die Kernvorschrift des neugeschaffenen (partiell) intransparenten Besteuerungssystems für Investmentfonds (Kapitel-2-Investmentfonds). 

Dies gilt über den Rechtsgrundverweis des § 29 Abs. 1 InvStG grds. auch für Spezial-Investmentfonds (Kapitel-3-Investmentfonds) (§ 29 Abs. 1 InvStG i. V. m. § 6 InvStG). § 29 InvStG stellt somit die Grundnorm für die Besteuerung von Spezial-Investmentfonds  (Kapitel-3-Investmentfonds) dar und ordnet für Zwecke der KSt auch für diese grds. eine intransparente Besteuerung auf der Fondseingangsseite an.

§ 30 InvStG ist eine der Kernvorschriften des privilegierten, semi-(in)transparenten Besteuerungssystems für Spezial-Investmentfonds (Kapitel-3-Investmentfonds). Im Falle der ausgeübten Transparenzoption kommt es für einem Steuerabzug unterliegende körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 2 InvStG des Spezial- Investmentfonds unverändert zum Steuereinbehalt durch den originären Entrichtungspflichtigen. Die KSt-Pflicht der von der Transparenzoption erfassten und grds. auf Ebene des Spezial-Investmentfonds körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte entfällt, da diese dem Spezial-Investmentfondsanleger zugerechnet werden und folglich von diesem zu versteuern sind.

Die Kommentierungen sind für Studierende und interessierte Fakultätsmitglieder über den Handapparat des Lehrstuhls einsehbar. 

Verantwortlichkeit: