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JStG 2020 (Entwurf) - Gesetzgeber unterstützt preiswerte Vermietung von Wohnraum

Wer eine Wohnung vermietet, kann etwaige Werbungskosten wie z.B. Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen, Finanzierungskosten und Abschreibungen nach derzeitiger Rechtslage nur dann vollständig im Rahmen seiner Steuererklärung geltend machen, wenn der Mietpreis mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Liegt der Mietpreis unterhalb dieser Grenze sind die Werbungskosten aufzuteilen und nur die auf den sog. entgeltlichen Teil der Vermietung entfallenden Werbungskosten sind abziehbar (§ 21 Abs. 2 EStG). Nach dem jüngst veröffentlichten Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2020 soll die bisherige Grenze von 66 % ab 2021 zu Gunsten der Vermieter auf 50 % abgesenkt werden. Hintergründe und Auswirkungen dieser geplanten Gesetzesänderung haben sich Daniel Martin Teichmann (Wissenschaftliche Hilftskraft) und Mustafa Sezer (Wissenschaftlicher Mitarbeiter) nun näher angeschaut.

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